Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Tageseinrichtungen in der Stadt Bad Schmiedeberg (Kita-Kostenbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Tageseinrichtungen in der Stadt Bad Schmiedeberg
Aufgrund der §§ 5, 8, 11 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) in der geltenden Fassung vom 13.12.2018 (GVBl. LSA S. 420) hat der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg am 23.05.2019 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenbeitragspflicht
(1) Der jeweilige Träger der Tageseinrichtung erhebt Kostenbeiträge gemäß KiFöG für die Benutzung der Tageseinrichtungen der Stadt Bad Schmiedeberg nach der jeweiligen Kita-Benutzungssatzung.
(2) Die Höhe der Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) In dem Kostenbeitrag sind die Kosten für Verpflegung entsprechend § 13 Abs. 6 KiFöG nicht enthalten und somit von den Kostenbeitragsschuldnern gesondert zu tragen.
(4) Zwischen dem jeweiligen Träger der Tageseinrichtung und den Eltern bzw. Sorgeberechtigten ist ein Betreuungsvertrag für den Zeitraum eines Jahres zu schließen der sowohl die Betreuungsform, die Betreuungszeit als auch den Betreuungsumfang regelt.
(5) Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in einer Tageseinrichtung betreut werden, wird der Kostenbeitrag nur für das älteste Kind erhoben. Schulkinder bleiben bei der Regelung unberücksichtigt.
(6) Ein Kind, das im laufenden Monat das dritte Lebensjahr vollendet, ist erst ab dem folgenden Monat der Kindergartenaltersstufe zuzurechnen.
(7) Die Stadt Bad Schmiedeberg überträgt die Erhebung der Kostenbeiträge im Einvernehmen auf die Träger von Tageseinrichtungen.
§ 2
Beitragspflicht, Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird.
Sie endet mit dem letzten Tag des Monats in dem das Kind nach fristgemäßer Kündigung des Betreuungsvertrages die Tageseinrichtung besucht.
(2) Der Kostenbeitrag wird grundsätzlich für volle Monate, d.h. ab dem 1. des Monats erhoben. Das gilt auch bei der Erstaufnahme eines Kindes, wenn der Besuch der Einrichtung nur für einen Teil des Monats erfolgt.
(3) Die Kostenbeitrag ist monatlich zu entrichten und jeweils am 10. des Monats fällig.
§ 3
Kostenbeitragsschuldner
Kostenbeitragsschuldner sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, denen allein oder gemeinsam mit anderen Personen nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe die Personensorge zusteht und auf dessen Veranlassung das Kind eine Tageseinrichtung in Anspruch nimmt.
Sind mehrere Personen nebeneinander personensorgeberechtigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Kostenbeitragsschuld entsteht mit Wirksamkeit des Betreuungsvertrages.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Tageseinrichtungen in der Stadt Bad Schmiedeberg (Kita-Kostenbeitragssatzung) vom 05.12.2013 außer Kraft.
Bad Schmiedeberg, den 24.05.2019
Martin Röthel (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Anlage 1
Höhe der Kostenbeiträge für die Benutzung der Tageseinrichtungen in der Stadt Bad Schmiedeberg
1. Für Kinder bis zum Schuleintritt (Kita-Benutzungssatzungen § 1 Abs. 2 bzw. § 13)
Tägliche Betreuungszeit |
Für Kinder bis 3 Jahre
(Krippe) Euro/Monat |
Für Kinder ab 3 Jahre bis zum Schuleintritt (Kindergarten) Euro/Monat |
5 Stunden täglich
|
115,00 |
100,00 |
6 Stunden täglich
|
125,00 |
110,00 |
7 Stunden täglich
|
130,00 |
115,00 |
8 Stunden täglich
|
135,00 |
120,00 |
9 Stunden täglich
|
155,00 |
135,00 |
10 Stunden täglich
|
175,00 |
150,00 |
11 Stunden täglich
|
195,00 |
180,00 |
|
|
|
2. Für einen Hortplatz während der Schulzeit (Kita-Benutzungssatzungen § 4 Abs. 2 b bzw. § 13)
Während der Schulzeit werden für
4 Stunden täglich für jedes Kind 50,00 Euro/Monat
5 Stunden täglich für jedes Kind 55,00 Euro/Monat
6 Stunden täglich für jedes Kind 60,00 Euro/Monat
erhoben.
3. Gebühren für die Ferienbetreuung/Hort (Kita Benutzungssatzungen § 5 Abs. 1 bzw. § 13)
Bei der Inanspruchnahme der Hortbetreuung in den Schulferien von mindestens 6 Stunden wird ab dem 1. Tag ein Kostenbeitrag von 60,00 Euro für den geltenden Monat erhoben.
4. Gebühr für Gastkinder
Krippe Tagespauschale 30,00 €
Kindergarten Tagespauschale 20,00 €
Hort Tagespauschale 10,00 €
5. Gebühren für die verspätete Abholung
pro angefangene Betreuungsstunde 20,00 €