Stellplatzsatzung
Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Bad Schmiedeberg
Auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA Seite 568) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Bad Schmiedeberg
§ 2 Notwendige Stellplätze
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA (Vorhaben) sind Stellplätze im Sinne des § 48 Abs. 1 der BauO LSA zu verlangen:
Nr. |
Vorhaben |
Zahl der Stellplätze (Stpl.) Davon in % für Besucher oder Besucherinnen auzuweisen |
1. |
Wohngebäude |
|
1.1. |
Einfamilienhäuser |
1 – 2 Stpl. je Wohnung |
1.2. |
Wochenend- und Ferienhäuser |
1 Stpl. je Wohnung |
1.3. |
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen |
1 – 1,5 Stpl. je Wohnung |
1.4. |
Gebäude mit Altenwohnungen |
0,5 Stpl. je Wohnung |
1.5. |
Kinder- und Jugendwohnheime |
1 Stpl. je 10 – 20 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. |
1.6. |
Studentenwohnheime |
1 Stpl. je 2 bis 3 Betten |
1.7. |
Schwesternwohnheime |
1 Stpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. |
1.8. |
Arbeitnehmerwohnheim |
1 Stpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. |
1.9. |
Altenwohnheime, Altenheime |
1 Stpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. |
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume
2.1. |
Büro- und Verwaltungsräume Allgemein |
1 Stpl. je 30 bis 40 m² Nutzfläche |
2.2. |
Räume mit erheblichem Besucher- verkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. der- gleichen) |
1 Stpl. je 20 bis 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. |
3. Verkaufsstätten
3.1. |
Läden, Geschäftshäuser |
1 Stpl. je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. je Laden |
3.2. |
Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr |
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche |
3.3. |
Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten |
1 Stpl. je 10 bis 20 m² Verkaufsnutzfläche |
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1. |
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzert- häuser, Mehrzweckhallen) |
1 Stpl. je 5 Sitzplätze |
4.2. |
Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) |
1 Stpl. je 5 bis 10 Sitzplätze |
4.3. |
Gemeindekirchen |
1 Stpl. je 20 bis 30 Sitzplätze |
4.4. |
Kirchen von überörtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 10 bis 20 Sitzplätze |
5. Sportstätten
5.1. |
Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) |
1 Stpl. je 250 m² Sportfläche |
5.2. |
Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen |
1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze |
5.3. |
Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze |
1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche |
5.4. |
Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen |
1. Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze |
5.5. |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 Stpl. je 200 bis 300 m² Grundstücksfläche |
5.6. |
Hallenbäder ohne Besucherplätze |
1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen |
5.7. |
Hallenbäder mit Besucherplätzen |
1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätz- lich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze |
5.8. |
Tennisplätze ohne Besucherplätze |
4 Stpl. je Spielfeld |
5.9. |
Tennisplätze mit Besucherplätzen |
4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze |
5.10. |
Minigolfplätze |
6 Stpl. je Minigolfanlage |
5.11. |
Kegel- und Bowlingbahnen |
4 Stpl. je Bahn |
5.12. |
Bootshäuser und Bootsliegeplätze |
1 Stpl. je 2 bis 5 Boote |
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1. |
Gaststätten von örtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 8 bis 12 Sitzplätze |
6.2. |
Gaststätten von überörtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 4 bis 8 Sitzplätze |
6.3. |
Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetiebe |
1 Stpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1. oder 6.2. |
6.4. |
Jugendherbergen |
1 Stpl. je 10 Betten |
7. Krankenanstalten
7.1. |
Universitätskliniken |
1 Stpl. je 2 bis 3 Betten |
7.2. |
Krankenhäuser von überörtlicher Be- deutung (z.B. Schwerpunkt- krankenhäuser), Privatkliniken |
1 Stpl. je 3 bis 4 Betten |
7.3. |
Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung |
1 Stpl. je 4 bis 6 Betten |
7.4. |
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke |
1 Stpl. je 2 bis 4 Betten |
7.5. |
Altenpflegheime |
1 Stpl. je 6 bis 10 Betten |
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1. |
Grundschulen |
1 Stpl. je 30 Schülerinnen oder Schüler |
8.2. |
Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen |
1 Stpl. je 25 Schülerinnen oder Schüler zusätzlich 1 Stpl. je 5 bis 10 Schülerinnen oder Schüler über 18 Jahre |
8.3. |
Sonderschulen für Behinderte |
1 Stpl. je 15 Schülerinnen oder Schüler |
8.4. |
Fachhochschulen, Hochschulen |
1 Stpl. je 2 bis 4 Studierende |
8.5. |
Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen |
1 Stpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. |
8.6. |
Jugendfreizeitheime und dergleichen |
1 Stpl. je 15 Besucherplätze |
9. Gewerbliche Anlagen
9.1. |
Handwerks- und Industriebetriebe |
1 Stpl. je 50 bis 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte |
9.2. |
Lagerräume, Lagerplätze, Aus- stellungs- und Verkaufsplätze |
1 Stpl. je 80 bis 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte |
9.3. |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand |
9.4. |
Tankstellen mit Pflegeplätzen |
10 Stpl. je Pflegeplatz |
9.5. |
Automatische Kraftfahrzeug- waschstraßen |
5 Stpl. je Waschanlage |
9.6. |
Kraftfahrzeugwaschstraße zur Selbstbedienung |
3 Stpl. je Waschplatz |
10. Verschiedenes
10.1. |
Kleingartenanlagen |
1 Stpl. je 3 Kleingärten |
10.2. |
Friedhöfe |
1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. |
10.3. |
Spiel- und Automatenhallen |
1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. |
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA, die in der Tabelle nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den Verhältnissen im Einzelfall unter entsprechender Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf nach der Tabelle zu ermitteln.
(2) Der Stellplatzbedarf ist nach dem für das Vorhaben maßgebenden Werte nach Absatz 1 zu berechnen. Ergibt sich dabei in den Fällen der Nummer 9.1 und 9.2 ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. Bei Vorhaben der Nummer 9.5. soll zusätzlich auf dem Baugrundstück eine Fläche für Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.
(3) Soweit in der Tabelle nach Absatz 1 Spalte 3 Mindest- und Höchstzahlen angegeben sind, sind die örtlichen Verhältnisse und die besonderen Eigenheiten des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten.
(4) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.
(5) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.
(6) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1.3 bis 4.4 und 6.1 bis 7.5 ist der jeweilige in Spalte 4 angegebene Anteil Stellplätze für Besucher oder Besucherinnen auszuweisen.
(7) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen nach Abs. 1 oder Teilen davon, sind Stellplätze nur für den Mehrbedarf und entsprechend der Mindestzahl nach Absatz1 Spalte 3 notwendig.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01. Januar 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Korgau vom 23.09.2004 außer Kraft.
Bad Schmiedeberg, 27.11.2009
(Dienstsiegel)
Dammhayn
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Satzung veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg Nr. 6/2009 am 16.12.2009